sicher ist sicher
 

Brandenburg: Zum Vorgehen bei der Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen / Arbeitshilfen zur Umsetzung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung / Umsetzung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – Zwischenergebnisse eines Landesprogrammes

Mit der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrations-ArbSchV) ist die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) in deutsches Recht umgesetzt worden.

Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations-ArbSchV) wurde der Arbeitsschutz in der Bundesrepublik Deutschland bezüglich Lärm und Vibration neu geregelt. Für Expositionen durch Vibrationen wurden völlig neue rechtliche Grundlagen geschaffen und für Lärm kam es u. a. durch Absenkung der Schwellenwerte zu wesentlichen Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Entsprechend groß ist der Unterstützungs- und Beratungsbedarf in den betroffenen Unternehmen, aber auch bei den Aufsichtspersonen der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Aus diesem Grund wurden vom Landesamt für Arbeitsschutz eine Reihe praktischer Arbeitshilfen erarbeitet und auf der Internetseite der Arbeitsschutzverwaltung http://bb.osha.de der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations-ArbSchV) wurde eine lange bestehende Lücke im deutschen Rechtssystem geschlossen. Bisher war für Vibrationsbelastungen nicht verbindlich geregelt, wann tatsächlich eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit durch die Nutzung Vibrationen übertragender Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren besteht. Zugleich wird der Schutz der Beschäftigten vor Lärm nun durch staatliches Recht geregelt. Für diesen Bereich war eine für alle Beschäftigten einheitlich geltende Schutzvorschrift bereits lange überfällig. Seit dem 15. Februar 2008 ist die Verordnung auch im Musik- und Unterhaltungssektor anzuwenden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.06.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 6 / 2009
Veröffentlicht: 2009-06-08

Seiten 306 - 311