Der Auszubildende, die Bohrschnecke und Anweisungen durch Pfiffe und „Eh“-Rufe
Aussage gegen Aussage und schwierige Beweiswürdigung zur groben Fahrlässigkeit nach Verstößen gegen die UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“
Im dritten Lehrjahr als Spezialtiefbauer war der 18 Jahre alte Auszubildende K im Unternehmen U dem Ausbilder A zugewiesen. Am 2. April 2003 bohrten A als Geräteführer und K als Bohrhelfer auf der Kaufhof-Baustelle in Halle Ankerlöcher für ein Fundament. Am Bohrgerät waren deutlich sichtbare Warnhinweise angebracht mit dem Symbol „Hände weg“. A fuhr die Bohrschnecke heraus, um Anhaftungen des Bohrgutes am Bohrgestänge zu entfernen. Weil eine Selbstreinigung des Bohrgestänges aufgrund der Beschaffenheit des Erdreichs nicht eintrat, fasste K mit der behandschuhten rechten Hand in die rotierende Bohrspindel, um diese zu reinigen. Der Handschuh blieb hängen und wurde in das Bohrgestänge hineingezogen. K geriet immer weiter in die sich drehende Schnecke und der Arm riss ab.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.12.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-11-28 |