sicher ist sicher
 

Die fehlende Absturzsicherung
Wann ist fehlender Anseilschutz gemäß BGV C22 „Bauarbeiten“ grob fahrlässig und wann ist der Mitarbeiter mitverantwortlich?

F betreibt ein kleines Unternehmen für Sanitär und Heizungstechnik, Bauklempnerei und Solaranlagen. Im März 2005 installierte er mit seinem Arbeitnehmer G und dem H eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses in Niebüll. Die Traufhöhe des Daches betrug 9,70 m bei einer Dachneigung von 35°. Das Dach war nicht eingerüstet. Für die Dacharbeiten wurde im Firmenfahrzeug ein Sicherheitsgurt mitgenommen. Wegen eines heraufziehenden Sturmes gab F die Anweisung, das verwendete Werkzeug wegzuräumen. Dabei rutschte G auf der Dachfläche aus, stürzte hinab und erlitt schwere Verletzungen. In einem Rentenbescheid wurde ihm eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 100 % bescheinigt. Die zuständige BG ist Klägerin, verlangt von F (dem Beklagten) den Ersatz von € 270.000,- Unfallfolgekosten und beantragt auch die Feststellung, dass F der BG sämtliche weitere – zukünftige – Leistungen infolge des Arbeitsunfalls erstatten muss.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-01