Urteil zur Strafbarkeit bei Infizierung von Mitmenschen
Wann der Dienstantritt zur Verurteilung wegen Fahrlässigkeit führen kann
Der Arzt A kam am 5. Dezember 1958 nachts von einer Studienreise aus Indien und Ceylon zurück − und war an Pocken erkrankt. „Obwohl er sich über die Art seiner Krankheit nicht im Klaren war, fuhr er zunächst in die medizinische Universitätsklinik, wo er als wissenschaftlicher Assistent tätig ist und das Hirnstromlaboratorium leitet. Er holte seine Post ab und begab sich dann in seine Wohnung, in der er sein Reisegepäck abstellte und die auf der Reise benutzte Wäsche ablegte. Am Morgen trat er dann ohne Prüfung seines noch angegriffenen Gesundheitszustandes seinen Dienst wieder an. In der Klinik übertrug er unmittelbar oder durch andere von ihm angesteckte Personen seine Krankheit auf eine Reihe von Ärzten, auf sonstige Angehörige des Klinikpersonals und auf Patienten. Eine Ärztin und eine Patientin starben an der Erkrankung. Auch die Putzfrau des Angeklagten wurde durch die in der Wohnung des A liegende abgelegte Wäsche infiziert“.
Das Landgericht Mannheim (LG) verurteilte A am 23. Februar 1962 wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 15 Fällen zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Strafe hatte das Gericht zur Bewährung ausgesetzt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2021.05.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-04-29 |