sicher ist sicher
 

Kittelgeld kann nicht mit Niedriglohn verrechnet werden / Gefahrguttransporte: Alkoholisierte Fahrer riskieren fristlose Kündigung

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, verlangen für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Soweit keine Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung besteht, kann im Arbeitsvertrag auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung zu beteiligen hat. Bei Formularverträgen darf eine solche Klausel den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.09.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 9 / 2009
Veröffentlicht: 2009-09-04

Seite 419