Mit einer grundlegenden Neufassung wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Jahr 2004 an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst. Insbesondere sind damit die konkreten Anforderungen zum sicheren und gesunden Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten durch die Formulierung von Schutzzielen ersetzt worden. Ein Beispiel: Anstelle der Maßgabe in der ArbStättV 1973, wonach ein Arbeitsraum mindestens 8 Quadratmeter groß und 2,50 Meter hoch sein muss, enthält die neue ArbStättV 2004 die Schutzzielbestimmung „Arbeitsräume … müssen eine ausreichende Grundfläche und eine in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2023.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-30 |
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