DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-02 |
+++ Sicherheitswissenschaftliches Kolloquium 2016/17 +++ Deutscher Arbeitsschutzpreis 2017: Wer hat die besten Ideen für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit? +++ Umfrage der gesetzlichen Unfallversicherung zur Präventionskultur. Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen? +++
Schutz vor den Eigenschaften gefährlicher Stoffe, kontrollierte Eigenverantwortung der Inverkehrbringer, Verankerung eines betrieblichen Gefahrstoffmanagements, Asbestverbot, risikobasierte Konzepte für krebserzeugende Stoffe… Einige Stichworte zu den Gegenständen des Gefahrstoffrechts.
Auch in der laufenden Amtszeit 2015–2018 richtet sich das Arbeitsprogramm des AGS nach den in der Gefahrstoffverordnung festgelegten Aufgaben: Konkretisierung der GefStoffV insbesondere durch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in allen Fragen zu Gefahrstoffen.
Die Aufnahme von Gefahrstoffen über die Haut trägt häufig zur inneren Belastung der Beschäftigten bei. Somit sind Luftmessungen in ihrer Aussagekraft oftmals begrenzt. Ein geeignetes Biomonitoring hingegen erfasst alle drei möglichen Aufnahmepfade (inhalativ, oral, dermal). Es ist nicht nur als Teil der individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge wertvoll, sondern kann auch seitens des Betriebsarztes Empfehlungen an den Arbeitgeber für das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen auslösen.
Am 1. Juni 2007 wurde die REACH-Verordnung verbindliche Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen von Chemikalien in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Seit diesem Zeitpunkt werden die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt nicht mehr durch die Gefahrstoffverordnung, sondern durch die REACH-Verordnung festgelegt.
Die zunehmende Tendenz, sicherheitsbezogene Aufgaben in den Betrieben auf immer weniger Personen zu konzentrieren, die Schadenserfahrung, dass Brandereignisse um ein Vielfaches häufiger auftreten als Explosionen, und die enge Verwandtschaft der beiden Gefahrenarten Brand und Explosion sprechen deutlich für eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung und für ein integriertes Sicherheitskonzept.
Der Universitätsprofessor aus Augsburg, der sich seit 7 Jahren hartnäckig gegen die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten gewehrt hat, ist – teilweise – „belohnt“ worden. Der Professor verlor in zwei Instanzen: das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hielt im Dezember 2012 die Pflichtendelegation des Universitätspräsidenten für rechtmäßig. Der Professor legte Berufung ein: der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München bestätigte im April 2015 das Urteil und wies seine Klage ebenfalls ab, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu.
+++ Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub ist kein Dienstunfall +++ Der Weg zurück zum Hoftor ist unfallversichert +++
Das Umfüllen von Flüssigkeiten in Behälter verschiedener Größe gehört in vielen Branchen und Betrieben zu den täglichen Arbeitsaufgaben. Gerade wenn es sich um gefährliche Stoffe handelt, soll die Flüssigkeit in das Behältnis und nicht die Gesundheit der Beschäftigten gefährden.
Künstliche Mineralfasern (KMF), auch Mineralwollen genannt, sind künstlich hergestellte anorganische Fasern mit überwiegend amorpher Struktur. Sie werden aus einer silikatischen Schmelze verschiedener Metall- und Halbmetalloxide produziert und haben meist eine sehr breite Durchmesser-Längen-Verteilung, in der mit unterschiedlichem Anteil sowohl sehr dünne lungengängige Fasern mit einem Durchmesser unter 3 μm als auch stärkere Fasern mit Durchmessern von mehreren 10 μm, etwa wie ein menschliches Haar, auftreten können.
Je nach wissenschaftlicher Disziplin in der man sich gerade bewegt wird der Begriff des Risikos unterschiedlich definiert. Hier interessiert vorrangig der Arbeitsschutz und dort finden sich Grenzwerte, welche mit Ist-Werten zu vergleichen sind, z. B. in diversen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen usw.).
Die beim Inverkehrbringen von Gefahrstoffen und ggf. auch bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachtenden Anforderungen sind spezialgesetzlich geregelt, wie z. B. im Chemikaliengesetz – ChemG, der Gefahrstoff-Verordnung – GefStoffV – oder verschiedenen Verordnungen der EU wie z. B. REACH oder CLP-VO.
+++ Rezension „Sicherheitsverantwortung“ von Thomas Wilrich +++ VdS-BrandSchutzTage 2016: 5. Auflage des internationalen Branchentreffs zum Jahresende +++ Grafiken zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz +++ Haus der Technik / VDSI 61. Arbeitsschutztagung in Essen +++ Personalbefragung mit dem BGW Betriebsbarometer jetzt auch online möglich +++ Sicherheitstipp Reinigungsmittel +++
+++ Den Arbeitsschutz attraktiv machen! – Motivation für Arbeitsschutz +++ Sicherheitstechnik bedarfsgerecht mieten +++ Der Winter kann kommen +++
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