DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2020.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
+++ EU-Arbeitsschutz in „Corona-Zeiten“ − quo vadis? +++
Elektronische Artikelsicherungssysteme zur Verhinderung von Ladendiebstahl führen zu signifikanter Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. Dies ist Kunden, aber auch Beschäftigten und Arbeitgebern oft nicht bewusst. Letztere können daher ihrer Pflicht zur Bewertung der Exposition und der damit verbundenen Risiken beispielsweise für Implantatträger nicht vollumfänglich nachkommen. Dieser Artikel soll deshalb notwendige Informationen für die Bewertung zusammenfassen.
Die BAuA hat durch Messungen die Geräuschemissionsangaben von für die Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten, sog. Outdoor-Geräte, wie Laubbläsern, Rasenmähern und Motorhacken überprüft. Anhand der Ergebnisse diskutieren wir das Potenzial zur Umsetzung des „Buy Quiet“-Konzepts, d. h. der Geräuschminderung am Arbeitsplatz durch den Einkauf leiserer Maschinen. Wir geben konkrete Handlungsempfehlungen, wie trotz der festgestellten Probleme möglichst leise Outdoor-Geräte beschafft werden können.
Von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection, ICNIRP) werden sowohl für elektromagnetische Felder als auch für optische Strahlung seit einigen Jahren Empfehlungen zum Schutz der Beschäftigten und der Allgemeinbevölkerung vor nichtionisierender Strahlung veröffentlicht, die u. a. von verschiedenen internationalen und nationalen Gremien bzw. Institutionen, wie z. B. der Europäischen Union (EU), in Regelungen übernommen werden. Dies ist in der EU für die Beschäftigten/Arbeitnehmer in Richtlinien erfolgt, die wiederum von den Mitgliedstaaten der EU in entsprechende Rechtsvorschriften transponiert wurden.
Das Licht ist der wirksamste Zeitgeber, der circadiane physiologische Prozesse im Körper mit dem 24-Stunden-Tag-Nacht-Rhythmus in Einklang bringt. Das Wissen über Lichtexposition von schichtarbeitenden Berufsgruppen ist noch begrenzt. In einer Zwei-Zentren-Studie − in Dortmund und London − wurde die Lichtexposition von schichtarbeitenden Krankenpflegekräften zu drei verschiedenen Jahreszeiten erfasst, mit dem Ziel, ihre charakteristischen Merkmale zu identifizieren. Es konnte gezeigt werden, dass die Lichtexposition hauptsächlich durch die Arbeitszeit beeinflusst wird.
Der Medizin-Nobelpreis wurde im Jahr 2017 an US-amerikanische Wissenschaftler verliehen, die die sog. „innere Uhr“ auf molekularer Ebene entschlüsselt haben. Die innere Uhr wird durch das Tageslicht getaktet. Eine künstliche Arbeitsplatzbeleuchtung, insbesondere wenn sie nicht an den Verlauf des Tageslichts und die individuellen Bedürfnisse angepasst ist, kann negative Einflüsse auf das Wohlbefinden und die Gesundheit der Mitarbeiter haben. In der Praxis ist allerdings oft festzustellen, dass Bestands-Beleuchtungsanlagen für Arbeitsplätze nicht (mehr) den normativen Anforderungen entsprechen.
Im Herbst 2019 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen gesetzt und diesen AGW gleichzeitig für 5 Jahre für fast alle Anwendungsbereiche von Heißbitumen ausgesetzt. 2015 war ähnliches mit den Stickoxid-Grenzwerten geschehen, 2017 mit dem AGW für Dieselmotoremissionen. Wie geht der Arbeitgeber damit um, die Beschäftigten, der Betriebsrat? Muss sich ohne AGW an anderen Maßstäben orientiert werden? Gilt weiterhin das Minimierungsgebot?
Der 18-jährige Gymnasiast J leistete gemeinnützige Arbeit in einem Klostergarten. Auf Weisung des „Gärtners“ (so das LG Baden-Baden) bzw. des „Hausmeisters“ (so das SG und das OLG Karlsruhe) sammelte und schredderte er Äste und war gegen 11:20 bzw. 11:30 Uhr fertig. Er blieb weisungsgemäß auf dem Gelände, um die um 12:00 Uhr beginnende Mittagspause abzuwarten.
Im Garten war ein Brunnenschacht, der mit einer 1 m hohen Mauer umgeben ist. Diese Mauer war mit einer ca. 15 m² großen Betonabdeckung versehen, in der Mitte dieser Abdeckung befand sich eine Plexiglaskuppel. Um den Beginn der Mittagspause festzustellen, betrat J gegen 11:45 Uhr diese Kuppel, weil er die Turmuhr des Klosters nur von dort sehen konnte. Er brach ein, stürzte ca. 8 m in den Brunnenschacht und verletzte sich schwer.
LG Frankenthal, Urt. v. 27.08.2019 – 3 KLs 5122 Js 36045/16
Fünf Todesfälle nach Explosion einer versehentlich angeschnittenen Gasleitung
BSG, Urt. v. 30.01.2020, B 2 U 19/18 R
BSG bestätigt: Kein Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII zwischen Kindergarten und „Homeoffice“
+++ Neuer Ultraschallsensor erkennt Gaslecks frühzeitig +++ doku112 – Einsatz-Dokumentation per App +++ One Fits All – Pfannenberg präsentiert neue LED-Multifunktionsleuchten +++ Neuer Rohrendfilter ergänzt Portfolio +++
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