DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-30 |
+++ Europäische Forschung im Arbeitsschutz voranbringen: Leiter des IFA ist neuer Vorsitzender von PEROSH +++ BGN: Ersthelferausbildung neu geregelt – kürzer und mehr Praxis +++ Dritte VdS-BrandSchutzTage: Erfolgreicher internationaler Branchentreff im Rheinland +++ Deutsche Umwelthilfe begrüßt neuen „Blauen Engel“ für Baumaschinen +++
Pedelecs sind bei Verbraucherinnen und Verbrauchern beliebt. Sie sind aber auch immer mehr als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung in der Arbeitswelt zu finden.
Eine aus einem Konkurs gekaufte 8000 kN hydraulische Zweiständerpresse wurde nach dem Eigentümerwechsel umgehend sicherheitstechnisch analysiert. Die Analyse führte zum Erkennen schwerwiegender Sicherheitsmängel. Das bewirkte die Inkraftsetzung einer Arbeitsschutzanordnung, die Einschränkungen beim Betreiben der Presse für eine Übergangszeit festlegte und damit zu Behinderungen bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben führte.
Kerzen sind emotionale Produkte, die aus dem Alltag vieler Menschen nicht wegzudenken sind. Ganz emotionslos betrachtet sind Kerzen aber auch offenes Feuer, und entsprechend müssen einige Regeln beachtet werden, damit bei ihrer Verwendung keine Gefahr für Verbraucher entsteht.
Mobilität ist eine zentrale Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Hierfür sind leistungsfähige und optimal vernetzte Verkehrswege unabdingbar. Zunehmende Verkehrsleistungen sind aber auch mit steigenden Umweltbelastungen für Mensch, Fauna und Vegetation verbunden. Aus diesem Grund müssen zukunftsfähige Lösungen entwickelt werden, die unsere Mobilität langfristig sichern, wirtschaftlich tragfähig und sozial ausgewogen sind und gleichzeitig die Umwelt schonen.
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten – Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (Kurzbezeichnung: ASR A1.6) sind die Anforderungen an das Einrichten und das Betreiben konkretisiert, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung für die genannten Bauteile ergeben. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass jemand gegen eine Glaswand läuft und sich an zersprungenem Glas gar tödlich verletzt. Es sollen möglichst viele Verletzungsgefahren ausgeschlossen bzw. verringert werden. Das gilt insbesondere für die tägliche Nutzung. Aber auch beim Putzen von Dachkuppeln oder Fenstern soll niemand abstürzen oder sich am Fenster die Finger quetschen.
Mitte August 2014 wurde das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren über Gustl Mollath, Deutschlands wohl bekanntestem ehemaligen Psychiatrieinsassen, gesprochen. In zwei von drei Anklagepunkten wurde er aus tatsächlichen, in einem aus rechtlichen Gründen freigesprochen. In einer Erklärung der Verteidigung fasst es Mollaths Rechtsanwalt Gerhard Strate zusammen: „Damit ist klar: Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 war ein Unrechtsurteil. Die Anordnung der Unterbringung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth war und ist eine Schande der Justiz.
Schadensersatzhaftung des Technikleiters für Konstruktionsfehler, „Freispruch“ des ausführenden Hersteller-Mitarbeiters und Mitverschulden des verletzten Betreiber-Mitarbeiters
Am 28.11.2014 hat der Bundesrat der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt. Sie wird zum 1. Juni 2015 in Kraft treten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die damit verbundenen Änderungen im Recht der Arbeitsmittel und der überwachungsbedürftigen Anlagen.
+++ Betriebsrat kann nicht gegen Sonntagsarbeitserlaubnis klagen +++ HIV-Infektion als Berufskrankheit beim Klinikpersonal +++
+++ Ausschuss für Betriebssicherheit +++ Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) +++
Nach Angaben des Deutschen Verbandes Flüssiggas e. V. werden in Deutschland derzeit über 6 500 öffentlich zugängliche Autogas-Tankstellen betrieben. Ungeachtet dieser Erfolgsstory beginnt die jüngere Geschichte der Gastankstellen mit einem Sündenfall.
Mit Zurückziehung der DIN EN 353- 1:2002 aus der Liste der harmonisierten Normen im Amtsblatt der EU (L 75/27 vom 23.3.2010) im März 2010, entstand eine Lücke in den Grundlagen zur Durchführung der EG-Baumusterprüfung von Steigschutzeinrichtungen. Die überarbeitete DIN EN 353, Teil 1 „Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung“ mit Ausgabedatum Dezember 2014 soll diese Lücke nun schließen.
+++ Europäisches Recht (Vertragswerk, EU-Richtlinien, EU-Verordnungen) +++ Staatliche bundesdeutsche Vorschriften (bundesdeutsche Gesetze und Verordnungen) +++ Europäisches, bundesdeutsches und bundesländerbezogenes Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeits- und Umweltschutz +++ Online-Portale zum Arbeitsschutz- und Umweltrecht +++ Gremien und Ausschüsse, technisches Regelwerk +++ Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung +++ Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) +++ Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) +++ Einrichtungen des Bundes und der Länder (Auswahl) +++ Einrichtungen und Gremien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung +++ Normenverzeichnisse +++ Normen (kostenpflichtig) +++ Grundlagen zur Normung +++ VDI-Richtlinien (kostenpflichtig) +++ Informations- und Wissensdatenbanken / Netzwerke +++
Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dementsprechend sind Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 BetrSichV 2002; www.gesetze-iminternet.de/betrsichv/). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich festlegen.
Wer kennt das nicht – mal eben schnell auf die Leiter und etwas am Dach richten, ein Loch in die Wand bohren, die Wand neu streichen. Und mal ehrlich – wer von uns ist dabei nicht schon einmal etwas weit in den Grenzbereich der Physik eingebogen… oder gar darüber hinausgegangen… mit oder ohne Verletzung…?
Der rasante Wandel in der Arbeitswelt hält weiterhin an und stellt die Akteure im Arbeitsschutz vor immer neue Herausforderungen. Diesem Wandel unterliegt auch die Rechtsetzung im Rechtsbereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Dabei bleiben weiterhin der hohe Innovationsdruck und der damit verbundene Technologiewandel im Fokus. Beides erfordert von Arbeitgebern und Beschäftigten ein hohes Maß an Mobilität, Flexibilität sowie die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen. Allerdings darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermieden bzw. auf ein Minimum reduziert und das Schutzniveau gesichert und verbessert werden müssen.
+++ Produktsicherheit – Kommentierung der wesentlichen Vorschriften +++ Betriebssicherheitsverordnung 2015 +++ Neue Handlungshilfe der BG ETEM zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten +++ BAuA: Mit praktischem Leitfaden Chemikalien unter REACH registrieren +++
+++ Besserer Schutz in Gefahrensituationen +++ Nach gültigen GHS-Regeln zweifarbig kennzeichnen +++
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