DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-01 |
+++ 11.-13. Oktober 2016 in Hamburg. Arbeitsschutz Aktuell 2016 – Eine Vorschau +++ Mensch und Arbeit. Im Einklang. NRW: Erfahrungsaustausch für Unternehmerinnen und Bei Fragen zur Veranstaltung Unternehmer zum Thema Gefährdungsbeurteilung und wenden Sie sich bitte an: Veranstalter Seniha Ergül Landesinstitut für Psyche Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsgestaltung (LIA.nrw) Landesverband West +++
Informationen sind überlebenswichtig. Die elektronischen Mittel zur Informationsbeschaffung und Kommunikation sind ein Segen unserer Zeit. Damit sie das auch bleiben, müssen u.a. Konventionen in Betrieben zum Umgang mit E-Mails eingeführt und beachtet werden. Der folgende Beitrag stellt eine solche Konvention vor.
Unerwünschter Schall am Arbeitsplatz kann sich in vielfältiger Weise auf Beschäftigte auswirken. Er kann das Gehör schädigen (aurale Wirkung) und auch zu nicht gehörbezogenen Beeinträchtigungen (extra-aurale Wirkungen), wie beispielsweise Beeinträchtigungen des Wohlbefindens oder einer Minderung der Leistung führen. Vor dem Hintergrund sich wandelnder Arbeitsbedingungen gewinnen die extra-auralen Wirkungen zunehmend an Bedeutung. In diesem Beitrag werden einige Aspekte im Zusammenhang mit diesen Wirkungen beleuchtet.
Licht dient nicht allein dem guten Sehen. – Der spektrale Blauanteil von Tageslicht ist biologisch wirksam. Er hat modulierenden Einfluss auf die zentrale zirkadiane Regulation im Gehirn („innere Uhr“) und wirkt somit steuernd auf den Tag-Nacht-Rhythmus in allen Zellen des Organismus ein. Biologisch wirksames Licht fördert Leistungsfähigkeit, Motivation und Wohlbefinden; dessen Mangel bzw. Dunkelheit bereiten die Gehirn- und Körperzellen auf Entspannung, Nachtruhe und Regeneration vor.
Eine hohe UV-Strahlenexposition birgt Risiken für die Hautgesundheit. Dieses Bewusstsein spiegelt sich wenig im betrieblichen Arbeitsablauf wider. Auch ohne spezielle gesetzliche Regelung zum Schutz vor solarer UV-Strahlung wird sich ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber seiner Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten schon jetzt nicht entziehen.
Wer überwiegend im Freien arbeitet, ist in höherem Ausmaß der Sonne, und damit krebserzeugender ultravioletter Strahlung ausgesetzt, als andere Beschäftigte. Wie stark sonnenbelastet welche Berufe tatsächlich sind, darüber fehlten bislang präzise Angaben. Diese Wissenslücke hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) nun geschlossen. Im Rahmen eines Forschungsprojektes hat es detaillierte Belastungsdaten für die verschiedensten Tätigkeiten in Außenbereichen gesammelt und ausgewertet.
In zahlreichen Beiträgen der letzten Jahre wurden das Arbeitsstättenrecht sowie der Bereich der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR „A“) unter verschiedensten Aspekten beleuchtet. Die Bauplanung spielte dabei ebenso eine Rolle wie die Barrierefreiheit. Noch nicht beleuchtet wurde dagegen die Frage nach der Beseitigung von Barrieren, die das Recht selbst errichtet und welche Maßnahmen eventuell erforderlich wären, das „Normengebäude“ mit seinen zahlreichen Ebenen sowie Zu- und Abgängen für den Anwender barrierefrei und damit – im übertragenen Sinne – noch sehr viel leichter zugänglich zu machen.
Wer Bau- oder Montagearbeiten ausführen will, braucht dazu meistens auch elektrische Energie. Auf großen Baustellen werden deshalb durch Elektrofirmen bereits im Voraus die erforderlichen Baustromanlagen errichtet. Auf kleinen Baustellen sieht das meistens anders aus. Hier ist fast immer nur eine Steckdose zu finden, welche die benötigten Betriebsmittel mit elektrischem Strom versorgen muss, – natürlich nur dann, wenn auch die erforderlichen Zusatzschutzeinrichtungen, wie z. B. ein PRCD-S, verwendet werden.
Der Betreiber einer Arbeitsstätte für Menschen mit Behinderung hielt häufig bei Außentemperaturen von < +26° C eine Raumtemperatur von +26°C nicht ein. Es gab Beschwerden wegen zu hoher Raumtemperaturen in den Arbeitsräumen – insbesondere der Eltern einiger Beschäftigter.
+++ Keine Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement in Einzelfällen +++ OP-Schwester ist keine Selbständige +++
+++ BAuA-Workshop: Mensch-Roboter-Zusammenarbeit sicher, gesund und wettbewerbsfähig gestalten +++
Mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Dabei steht die Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt, in der die angemessenen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten vom Arbeitgeber selbst verantwortlich festgelegt werden sollen.
Seit Ende des Jahres 2013 wird ca. 17 Seemeilen (32 km) vor der Insel Rügen an dem Offshorewindpark Baltic 2 gebaut. 80 Windenergieanlagen (3,6 MW) werden ab 2015 rund 1,2 Mrd. kWh Strom erzeugen. Auf der Baustelle arbeiten je nach Baufortschritt und Wetterlage auf bis zu 30 Schiffen (z. B. Errichterschiffe, Hotelschiffe, Kabelleger, Crewchange-Boote und Schlepper) bis zu 600 Arbeitnehmer auf einer Fläche von 27 km².
Zur Errichtung einer Windenergieanlage sollte ein Gittermastkran aufgestellt werden. Bei der Montage dieses Kranes wurde das Kranteam von einem ansässigen Kranunternehmen unterstützt. Zum Unfallzeitpunkt wurden ca. 6 t schwere Ballastgewichte durch zwei Beschäftigte des ausländischen Kranteams von einem Tieflader abgeladen und bis zur endgültigen Montage neben dem Teleskopkran des ansässigen Kranunternehmens zwischengelagert.
Servicetechniker, Objektschützer, Hafen- sowie Waldarbeiter, Zählermonteure und viele andere Berufsgruppen arbeiten allein an wechselnden Einsatzorten. Wie kann für diese Personen die Erste Hilfe sichergestellt werden? Wann ist die Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) sinnvoll und wo ergeben sich technische oder organisatorische Hürden?
+++ Europäisches Recht (Vertragswerk, EU-Richtlinien, EU-Verordnungen) +++ Staatliche bundesdeutsche Vorschriften (bundesdeutsche Gesetze und Verordnungen) +++ Europäisches, bundesdeutsches und bundesländerbezogenes Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeits- und Umweltschutz +++ Online-Portale zum Arbeitsschutz- und Umweltrecht +++ Gremien und Ausschüsse, technisches Regelwerk +++ Vorschriften- und Regelwerk der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung +++ Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) +++ Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) +++ Einrichtungen des Bundes und der Länder (Auswahl) +++ Einrichtungen und Gremien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung +++ Normenverzeichnisse +++ Normen (kostenpflichtig) +++ Grundlagen zur Normung +++ VDI-Richtlinien (kostenpflichtig) +++ Informations- und Wissensdatenbanken / Netzwerke +++
In den Regelwerken zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten wird ein oberer Grenzwert für die Beleuchtungsstärke nicht geregelt; im Gegensatz zum „Wartungswert der Beleuchtungsstärke“, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke nicht sinken darf. Als Richtwert für Büros werden für künstliche Beleuchtung 500 lx angegeben. 1.500 Lux können sehr hell erscheinen (das ist der Richtwert für einen Uhrmacher-Arbeitsplatz), bei Sonneneinstrahlung in ein Büro können aber auch leicht 2.000 lx bis 10.000 lx erreicht werden.
Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
+++ Produktentwicklung – Beitrag der Normung zur Inklusion +++ IGA: Sicheres Arbeiten mit Nanomaterialien +++ BAuA Workshop: Light, health and shift work +++
+++ E-Mail-Flut vor Ferienbeginn verhindern: Erreichbarkeit klar kommunizieren +++ Airflow erweitert SoundEar® Serie +++ Nitec Ultra von Work – feinfühlig, griffsicher, dicht +++
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