DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-31 |
+++ 170.000 Betriebe zu rückengerechter Arbeit beraten. Präventionskampagne „Denk an mich. Dein Rücken“ beendet +++ Neue Struktur des VDSI jetzt offiziell +++ Errichtung des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit im Land Brandenburg +++ Biozidprodukte online melden mit BAuA-Formular +++
Für eine effiziente und wirtschaftliche Produktion kommen in der metallverarbeitenden Industrie neben den wassergemischten Kühlschmierstoffen (Emulsionen) zunehmend brennbare, nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe auf Mineralölbasis zum Einsatz. Allein in Deutschland werden für die metallverarbeitende Industrie pro Jahr etwa 30.000 Tonnen mineralölhaltige Kühlschmierstoffe produziert.
Die Muster-Industriebau-Richtlinie führt bauordnungsrechtliche Anforderungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden für Lager- oder Produktionszwecke zusammen. Die Neufassung dieser Richtlinie vom Juli 2014 sieht für Industriebauten bauliche, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vor, die sich auch auf den Betrieb als Arbeitsstätten auswirken.
Bundesweit ist eine große Zahl von Bränden in solchen Abfallbehandlungsanlagen erkennbar verbunden mit der begründeten Besorgnis, dass von solchen – meist sehr medien- und öffentlichkeitswirksamen Großbränden – Gefahren für die Bevölkerung entstehen könnten.
Im Rahmen einer Konzeptwerkstatt für Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz auf der vierten Fachtagung des Netzwerkes Gender in Arbeit und Gesundheit Ende September 2015 an der Leibniz Universität Hannover diskutierten FachreferentInnen und TeilnehmerInnen Ansätze und Beispiele für die erfolgreiche Integration der Gender- und Gleichstellungsperspektive in den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz, einschließlich der Förderung von Gesundheit in Unternehmen und Organisationen wird u. a. aufgrund des Demographischen Wandels, dem Fach- und Führungskräftemangel, der Zunahme von Erkrankungen sowie der Digitalisierung und Beschleunigung der Arbeits- und Freizeitwelt immer wichtiger.
Krebserzeugende Stoffe und arbeits- und berufsbedingte Krebserkrankungen sind keine Themen, die nur der Vergangenheit angehören. Es sind nach wie vor aktuelle Themen. Der folgende Beitrag befasst sich mit der immer wieder diskutierten Frage, ob Eignungsuntersuchungen zur Bekämpfung der arbeits- und berufsbedingten Krebserkrankungen hilfreich sein können.
Ein 71-jähriger Mann befand sich am 2 2.2015 um ca. 8:45 Uhr mit einer Schneefräse arbeitend auf einem Gehweg einer Sackgasse ohne Wendemöglichkeit in Wuppertal-Vohwinkel. Plötzlich begab er sich auf die Fahrbahn – und er wird in diesem Augenblick tödlich erfasst von einem rückwärtsfahrenden Müllfahrzeug, das Biomüll abholte.
+++ Kein Unfallversicherungsschutz im betrieblichen Pausenaufenthaltsraum +++ Neckereien im Betrieb sind nicht gesetzlich unfallversichert +++
Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Bußgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind dann die ersichtlichen Umstände des Einzelfalles, u.a. auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Der Freistaat Sachsen benutzt für die Erfassung der nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzüge, Druckgeräte, Anlagen für hoch-, leicht sowie entzündliche Flüssigkeiten) ein zentrales Anlagenkataster (AnKa). Mit AnKa bietet sich der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, für die genannten Anlagen die Einhaltung der Prüfverpflichtungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV durch die Betreiber zu überwachen. Werden die entsprechenden Anlagen nicht oder nicht fristgerecht überprüft oder erfolgt der Eintrag in die Datenbank nicht, wird das im System mit einer „roten Ampel“ angezeigt.
In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Maßnahmen des Brandschutzes muss der Arbeitgeber vielmehr gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG; www.gesetze-im-internet.de/arbschg) entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Grundlage für die genannten Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.
Es gibt wohl niemanden, dem dies noch nicht passiert wäre: Ein ‚falscher‘ Schritt, eine verfehlte Treppenstufe, glatter Untergrund – und schon ist es passiert …Zumeist gehen diese Zwischenfälle glimpflich ab, oft ohne, manchmal mit Bagatellfolgen. Aber es gibt auch die Fälle, in denen durch einen Sturz erhebliche gesundheitliche Schädigungen ausgelöst werden, die nicht selten auch bleibende Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
In allen industrialisierten Ländern begleiten sicherheitstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen den Menschen im täglichen Leben auf Schritt und Tritt. Sie beginnen mit der sicheren Handhabung von Kraftstoff bei Kraftfahrzeugen und Tankstellen und enden beim elektrostatischen Lackieren von alltäglichen Gegenständen.
+++ Neueste Forschungsergebnisse zur Simulations-, Robotik- und Drohnentechnologie beim Virtual Fires Kongress 2016 +++ rescue-tec Tragesystem für 6 kg Feuerlöscher +++ Beim Brandschutz immer aktuell bleiben! +++
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