DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2020.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-28 |
+++ BMAS: „Rat der Arbeitswelt“ eingerichtet +++ BAuA: Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit für das Berichtsjahr 2018 veröffentlicht +++
Es gibt verschiedene Gründe, warum die Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz nötig oder sinnvoll ist. So kann damit die Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht werden oder Gehörschutz-Otoplastiken können mit einer Funktionskontrolle auf ihre korrekte Passform überprüft werden.
Die Richtlinie 2000/54/EG legt Grundlagen zum Schutz Beschäftigter vor Biostoffen, z. B. Bakterien und Viren, in der EU fest. Seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2000 hat sich der Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere zur Einstufung von Biostoffen weiterentwickelt, u. a. durch Entdeckung neuer Biostoffe und neuer Erkenntnisse in der Taxonomie. Deshalb wurde die Richtlinie 2000/54/EG in ihren Anhängen durch die Richtlinie (EU) 2019/1833 erweitert und aktualisiert. Die in Deutschland geltenden Einstufungen wurden bei der Erarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/1833 berücksichtigt.
Hohe elektrische Ströme erzeugen starke Magnetfelder, zum Beispiel beim Widerstandsschweißen. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten zu können, müssen diese Magnetfelder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Immer häufiger handelt es sich um leistungsgeregelte, gepulste Felder, für deren Bewertung spezielle Methoden nötig sind. Im Artikel werden zwei solche Methoden verglichen und es werden Probleme diskutiert, welche in der Praxis beim Messen und Bewerten auftreten können.
Im nachfolgenden Beitrag werden Gedanken zu einem Richtungswechsel des Arbeitsschutzes aufgezeigt, mit denen er sich insbesondere auf die stürmische Entwicklung der digitalen Revolution und den gesellschaftlichen Wandel einstellen kann. Dies nicht in aller Breite und Vollständigkeit, sondern ausgewählt einige wichtige Facetten. Es wird dabei auch auf die Historie zurückgegriffen, weil hier die Lehren für Gegenwart und Zukunft zu finden sind.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat Dämpfe und Aerosole aus Oxidationsbitumen als krebserzeugend eingestuft, und für Dämpfe und Aerosole aus Destillations- und Air Rectified Bitumen einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt. Der AGW wurde allerdings bis 2025 ausgesetzt, da der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in einem Brief an drei Bundesminister mit dem Stopp des Straßenbaus gedroht haben.
Am 10. August 2013 waren am Bahnhof Kochel in Oberbayern zwei verschiedene Unternehmen tätig:
– Das Unternehmen des Baggerfahrers B war mit Grabungsarbeiten beauftragt.
– Das Unternehmen des verunglückten V war V beauftragt, Bohrungen am Bahngleis durchzuführen.
Gegen 14 Uhr kam es zum Unfall: B hatte vom Polier „die Anweisung erhalten, nach Grabungsarbeiten eine Pumpe zum Abpumpen von Wasser aus einem rückwärtigen Bereich der Baustelle mit seinem Bagger zu holen“. V begab sich „ohne vorherige Absprache mit dem Baggerfahrer B, welcher in unmittelbarer Nähe, etwa im Abstand vom 10 Metern, mit einem sog. Zweiwegbagger im Gleisbett Grabungsarbeiten durchführte, in das Gleisbett hinab, um eine Schnur für die Vermessung des Bohrlochs zu halten“.
ArbG Stuttgart, Urt. v. 14.05 2019, 9 Ca 135/18
Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines erkrankten Arbeitnehmers
Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 13.08.2019, L 3 U 145/14
Psychische Erkrankung eines Ersthelfers (Straßenwärters) wird nicht entschädigt
Immer noch müssen viele Beschäftigte in Deutschland körperlich hart arbeiten. Unter dem Titel „Mit voller Kraft?“ befasst sich die neue multimediale Web-Dokumentation der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) deshalb mit Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems. Sie stehen seit Jahren an erster Stelle als Ursache für krankheitsbedingte Ausfalltage.
Auf Baustellen besteht in der Regel die Pflicht, geeigneten Kopfschutz zu tragen. Ein Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 dient zum Schutz gegen mechanische Stöße (Anstoßen an Bauteilen oder Gerüsten, getroffen werden von herabfallenden Gegenständen). An heißen Sommertagen findet man aber häufiger das Bild, dass die „übliche Bekleidung“ der Beschäftigten im Freien nur aus Sicherheitsschuhen, kurzer Hose und Helm besteht. Den Anforderungen an einen wirksamen Schutz vor UV-Strahlung entspricht diese Bekleidung aber in keinem Fall.
Auf der Jahreshauptversammlung 2019 des VDSI wählten die Mitglieder Prof. Dr. Arno Weber einstimmig zum Vorstandsvorsitzenden. Prof. Dr. Rainer von Kiparski stand nach 12-jähriger Amtszeit als Vorsitzender und insgesamt 23 Jahren im Vorstand nicht mehr zur Verfügung und bedankte sich herzlich bei allen Mitgliedern, den Vorstandsmitgliedern sowie den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
Eine Dokumentationspflicht besteht durch die neue PSA-Verordnung. Diese richtet sich vor allem an Hersteller. Händler und Importeure erhalten eine neue Verantwortung. Sollte der Betrieb keine der v. g. Rollen einnehmen, dann besteht auch keine Dokumentationspflicht.
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