DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2017.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-30 |
+++ NRW und IG Metall. Forderung nach verbindlichen Regelungen zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen am Arbeitsplatz +++ Sicherheitstipp: Feuerlöscher im Betrieb. Brandbekämpfung mit richtigem Löscher üben +++ Fachveranstaltung am 31. Mai 2017 in Berlin. Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) informiert über Gefährdungsbeurteilung +++
Im europäischen Binnenmarkt gibt es eine Vielzahl von Regelungen, welche die Sicherheit von Produkten im Binnenmarkt gewährleisten. Dazu gehört auch die so genannte ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, die am 20.4.2016 die seit dem Jahr 2003 anzuwendende Richtlinie 94/9/EG abgelöst hat. Gegenstand des Anwendungsbereichs sind für den Explosionsschutz relevante Produkte. Die Richtlinien sind in nationales Recht durch die 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Bauordnungs- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an den Brandschutz in Arbeitsstätten sollen u.a. der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und die (Selbst-) Rettung von Beschäftigten im Brandfall ermöglichen. Für den Betrieb bestehender Arbeitsstätten muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung bewerten, ob der Grundgedanke des Personenschutzes nicht nur mit den baulichen Gegebenheiten, sondern auch mit den konkreten anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Maßnahmen ausreichend gewährleistet ist.
Um einen sicheren Produktionsprozess zu gewährleisten und Anlagen hinsichtlich Gefährdungen ausreichend bewerten zu können, müssen die Eigenschaften der eingesetzten Stoffe bekannt sein. Dies schließt auch die Berücksichtigung möglicher störungsbedingter Abweichungen ein. Stoffeigenschaften werden neben den physikalischen Eigenschaften durch die sicherheitstechnischen Kenngrößen, wie z. B. den Flammpunkt beschrieben. Der sensible Umgang und eine richtige Interpretation dieser Kenngrößen stellt die Grundlage für eine sicherheitstechnische Einordnung von möglichen Explosions- und Brandgefahren dar.
Hauterkrankungen zählen bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zu den häufigsten Meldungen beruflich bedingter Erkrankungen. Allein im Jahr 2015 waren es mehr als 3.700 Verdachtsanzeigen.
Seit über zehn Jahren bietet die BGHM ihren Mitgliedsunternehmen das Gütesiegel „Sicher mit System“ als Präventionsdienstleistung an. Aufsichtspersonen und Fachberater unterstützen die Betriebsverantwortlichen bei der Einführung ihres Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). Ausgebildete Begutachter prüfen in Form eines externen Audits, ob das AMS die Anforderungen des Nationalen Leitfadens für Arbeitsschutzmanagement erfüllt, und inwieweit es im Unternehmen tatsächlich umgesetzt und gelebt wird. Ist die Begutachtung erfolgreich, erhält der Betrieb eine Urkunde, die drei Jahre gültig ist.
Friedrich Dürrenmatt hat eine „Novelle in vierundzwanzig Sätzen“ geschrieben: „Der Auftrag: oder Vom Beobachten des Beobachters der Beobachter“. Dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gelingt die komplette Schilderung eines Unfalls im Chemieunterricht inklusive der Verurteilung des Chemielehrers in einem Satz. Es erließ am 7. April 2015 einen Strafbefehl.
+++ Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Richterinnen +++ Betriebsratstätigkeit: Anspruch auf Ruhezeit ohne Lohnnachteil +++
Viele GDA-Träger haben Instrumente und Verfahren erstellt, die sie ihren Mitgliedsbetrieben für die Zwecke der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung anbieten. Für Betriebe ist dieses Angebot eine wichtige Hilfestellung. Um eine Übersicht über das Angebot zu gewinnen, hat das Arbeitsprogramm „Psyche“ im Januar 2016 eine Online-Befragung organisiert, die am 31. März 2016 endete. In die Befragung einbezogen wurden alle GDA-Träger sowie die am Arbeitsprogramm Psyche beteiligten Sozialpartner. Letztere wurden gebeten, nur einzelne, exemplarisch ausgewählte Instrumente zu melden.
Anders als der Arbeitsschutz, der durch eine Vielzahl konkreter gesetzlicher Vorgaben geregelt ist, beruhte die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) jahrelang auf einer allgemeinen, auf Freiwilligkeit basierenden Rechtsgrundlage (§ 20 im Sozialgesetzbuch V). BGF ergänzte allenfalls mit ihren Maßnahmen den Arbeitsschutz, ohne sich auf ihn zu beziehen. Erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG, 31.3.2007) wurde eine Norm eingeführt, die die Regelung über die Betriebliche Gesundheitsförderung weiterentwickelt (§ 20a).
Zunächst muss vom Arbeitgeber im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG (www.gesetze-im-internet.de/ arbschg), § 6 GefStoffV (www.gesetzeim-internet.de/gefstoffv_2010) und § 3 BetrSichV (www.gesetze-im-internet.de/ betrsichv_2015) ermittelt werden, ob sich durch Tätigkeiten mit Gasen und die Aufstellung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen Gefährdungen für die Beschäftigten (oder andere Personen) ergeben. Ist dies der Fall, sind entsprechende Schutzmaßnahmen wie z. B. durch ausreichende natürliche Be- und Entlüftung oder technische Lüftung (Zu- und Abluftanlagen) der Räume zu ergreifen.
+++ Aus Arbeitsunfällen lernen. Praxishilfe-Ordner der BG RCI präsentiert reale Fallbeispiele +++ EarBox und Vario-Betätigungsschlüsse. Neue Aktionsmedien der BG ETEM +++ Neues Portal der BG ETEM zur Luftbefeuchtung +++ DGUV: Präventionszeitschrift „arbeit und gesundheit“ startet neu +++ 30.-31.5.2017 in Heidelberg. Haus der Technik veranstaltet Sechstes Expertennetzwerk für Verantwortliche im Elektrobereich +++
+++ Internationale VdS-Fachtagung „Fire Protection Systems“ in Warschau +++ Immer im Einklang mit der Norm +++ AIRMATIC kleine Atemhilfe mit große Wirkung +++
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