Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben, zwecks Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers gem. den Vorgaben des Gesetzes zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit von 1974 (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), zusammenzuarbeiten. Dieses Kooperationsgebot zielt auf die Gewährleistung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Das Gebot ergibt sich insbesondere aus § 10 ASiG, aus den Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses gem. § 11 ASiG und aus den jeweiligen Aufgabenkatalogen gem. §§ 2, 6 ASiG sowie aus der Pflicht des Arbeitgebers, gem. § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes von 1996 (ArbSchG) für eine geeignete Organisation zu sorgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2023.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-30 |
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