Sicherheitsbeauftragte sind freiwillige Helfer des Arbeitgebers (siehe Heft 9). § 22 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift 1 übertragen ihnen eine Unterstützungsaufgabe − und sie sollen von Sicherheit „sich überzeugen“ und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten „aufmerksam machen“. Was bedeutet das konkret − und wie weit und streng ist die Pflicht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2020.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-29 |
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