1993 wurde die Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten, 2005 in der Europäischen Union. Das sind Erfolge. Trotzdem ist die Geschichte der Bekämpfung asbestbedingter Erkrankungen kein Ruhmesblatt für den Arbeitsschutz, wenn man bedenkt, dass bereits 1943 die krebserregende Wirkung von Asbestfasern bekannt und die Anerkennung asbestbedingter Lungenkrebse als Berufskrankheit möglich war.
Auch heute gibt es noch viel zu tun. Asbest umgibt uns nach wie vor an vielen Orten unserer Umwelt. Ein Kataster, wo das genau der Fall ist, fehlt. S. Rauscher (SIMEBU® Thüringen GmbH) fasst das in ihrem Vortrag „20 Jahre Asbestverbot in Deutschland“ zum 22. Thüringer Arbeitsschutztag am 13.03.2014 in Jena so zusammen: „Gesundheitsgefährdung durch Asbest wird in den Medien immer wieder thematisiert.
ABER: Das Wissen um die Produkte nimmt ab und unsachgemäßer Umgang zu!“ Um das zu demonstrieren, werden einige Sätze aus einem „Fach-Artikel“ zum Thema Asbest aus dem gleichen Vortrag angefügt: „Asbestfasern werden durch „Zementfasern“ ersetzt.
Je nach Weiterverarbeitung unterscheidet man zwischen Hartasbest bzw. Weißasbest und schwach gebundenem Asbest bzw. Spritzasbest. Asbest ist nur dann stark krebserregend, wenn es eingeatmet wird. Bauarbeiter sind besonders auf Wellplattendächern gefährdet, da diese nicht absturzsicher sind.
Schutzanzüge und Atemschutzmasken sind bei Arbeiten im Freien, wenn sie den Regeln der TRGS 519 entsprechen, nicht erforderlich. Entfernung von Spritzasbest: Nach der vollständigen Entfernung der Fasern lässt man das Gebäude mehrere Tage ruhen, sodass sich alle in der Luft befindlichen Fasern setzen können.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-28 |
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