Am 31. Dezember 2020 lief der Bestandsschutz nach § 8 Abs. 1 ArbStättV aus, folglich müssen seit dem 1. Januar 2021 alle Arbeitsstätten den Anforderungen der ArbStättV entsprechen. Davon betroffen sind Betriebe oder Einrichtungen „… die seit 1976 (1996) keinen Umbau oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben.“ In den neuen Bundesländern trifft dies auf alle Arbeitsstätten zu, die seit 1990 keine der genannten Änderungen vorgenommen haben.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-29 |
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