Im zweiten Teil der Handlungsanleitung zu Gießereistäuben folgt ein Maßnahmenkonzept zur Expositionsminderung. Als bevorzugte Maßnahme ist eine Substitution der Gefahrstoffe anzustreben. Da das nach dem Stand der Gießereitechnologie nicht umfassend möglich ist, kommt der Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessener Be- und Entlüftung und geeigneten organisatorischen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Diese Maßnahmen nehmen einen wesentlichen Teil der folgenden Handlungsanleitung ein.
An Arbeitsplätzen, an denen die Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind als letztes Mittel persönliche Schutzausrüstungen einzusetzen. Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet die Beschäftigten, die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, solange eine Gefährdung besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2008.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-12-05 |
Seiten 581 - 589
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