Auf diese Frage wird immer wieder zuerst an die Regeln und Kontrollen der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht) und die der Unfallversicherungsträger gedacht. Die dritte und wesentlichste Stütze, der innerbetriebliche Arbeitsschutz, wird allzu oft vergessen. Dabei erreichen gelegentliche Kontrollen nie das, was durch kontinuierliche Arbeit im Betrieb ermöglicht werden kann. Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), erste Fassung 1973, schreibt in § 1 vor: „Der Arbeitgeber hat ... Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.“ Soweit ist alles klar. Nun folgte eine lange, nicht immer glückliche Geschichte. Es zeigte sich, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallver hütung dienenden Maßnahmen keineswegs immer einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichten, wie das ASIG fordert. Insbesondere die Betreuung der Kleinbetriebe bereitete Schwierigkeiten. Um das zu verbessern wurden in den letzten Jahren die berufsgenossenschaftlichen Regelungen, die die Ausführung des ASIG konkretisieren, wiederholt geändert. VBG 122 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und VBG 123 „Betriebsärzte“ enthielten noch Schwellenwerte für die Arbeitnehmerzahl, unterhalb derer keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. kein Betriebsarzt bestellt werden musste. Im Zuge der Harmonisierung des Arbeitsschutzes in Europa entfielen in den Neuregelungen BGV A6 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und BGV A7 „Betriebsärzte“ diese Schwellenwerte. In der BGV A 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, letzte Ausgabe 1. Januar 2009, wurden die zwei getrennten Regelungen für die Sicherheitsfachkräfte und die Betriebsärzte zusammengefasst. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften in mehr als zwanzig abweichenden Fassungen erlassen worden, um eine angemessene Betreuung in den verschiedenen Branchen (Branchenspezifität) zu gewährleisten. Trotz aller Verbesserungen war die Übersichtlichkeit der Regelungen so nur bedingt gewährleistet. Die neue DGUV Vorschrift 2 soll Klarheit schaffen, vor allem nur noch drei Betreuungsarten mit einheitlichen Betreuungszeiten enthalten und für alle Wirtschaftszweige in einer Vorschrift zusammenfassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-01 |
Seiten 396 - 397
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