Aus der KomNet-Wissensdatenbank: Gefahr-/Biostoffe/REACH/CLP/PSA und Gefahrstoffe
Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffkatasters ergibt sich aus § 6 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
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