Aus der KomNet-Wissensdatenbank: Inverkehrbringen von Produkten / Sicherer Betrieb von Arbeitsmitteln und Anlagen
Entsprechend § 3 Abs. 2 der Maschinenverordnung (9. ProdSV; www.gesetze-im-internet.de/gsgv_9) muss der Hersteller sicherstellen, dass die im Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG (www.maschinenrichtlinie.de) genannten technischen Unterlagen verfügbar sind. Bestandteil dieser Unterlagen sind auch die Risikobeurteilungen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe dieser Unterlagen an den künftigen Maschinenbetreiber besteht nicht. Diese Unterlagen sind lediglich mindestens 10 Jahre zur Einsicht für die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.
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