Kindergärten sind Sonderbauten im Sinne von § 54 „Sonderbauten“ der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (www.recht.nrw.de Navigation: Suche nach BauO). Daher können entsprechend der besonderen Nutzung und der damit verbundenen Risiken erweiterte Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, die im Einzelfall (ggf. mit einem Brandschutzkonzept) festzulegen sind. Standardisierte Anforderungen gibt es möglicherweise bei einzelnen Genehmigungsbehörden, allgemeingültige Regeln existieren aber in Nordrhein-Westfalen nicht.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-03 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: