Gibt es Vorgaben, dass Maschinen und Anlagen nach der Arbeit gegen unbefugte Benutzung gesichert werden müssen (Dialog-Nr. 5.387)? Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV; www.gesetze-im-internet.de/betrsichv). Diese Rechtsvorschrift greift dann, wenn Arbeitsmittel den Beschäftigten vom Arbeitgeber bereitgestellt oder diese von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert nicht, dass Arbeitsmittel z. B. nach Arbeitsende unter Verschluss genommen oder von der Stromversorgung getrennt werden. Ausnahmen: Flurförderzeuge müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden (§ 15 BGV D 27 Flurförderzeuge). Auch müssen bestimmte Chemikalien, wie giftige Stoffe, unter Verschluss gehalten werden (§ 10 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung; GefStoffV; www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-30 |
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