Grundsätzlich kann unterstellt werden, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, den Arbeitgeber auch in Belangen des Gefahrstoffrechtes fachkundig zu beraten. Auf die Pflicht zur Fortbildung entsprechend § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) weisen wir hin.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-30 |
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