Seit dem Inkrafttreten der novellierten Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV) sind die besonderen Belange von beschäftigten Menschen mit Behinderungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Dazu sind insbesondere die Infrastruktur des Betriebes, wie Eingangsbereiche, Flure, Treppen, Türen, aber auch Arbeits- und Aufenthaltsbereiche wie Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Sanitärräume, Pausenräume und Kantinen barrierefrei zu gestalten. Eine Anforderung aus dem Nichts? Keineswegs. Bereits die EG-Arbeitsstätten- und die Baustellen-Richtlinie fordern seit 1989 bzw. 1992, Arbeitsstätten gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-30 |
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