Anders als bei den europäischen Binnenmarktrichtlinien, die der Sicherstellung des freien Warenverkehrs dienen und von den Mitgliedern der Europäischen Union (EU) 1:1 umzusetzen sind (vollständige Harmonisierung), geben europäische Richtlinien zur Sozialgesetzgebung den Mitgliedsstaaten der EU lediglich Mindeststandards vor. D. h., in der Sozialpolitik steht es dem einzelnen EU-Mitglied frei, national über die in europäischen Richtlinien formulierten Mindestanforderungen hinausgehende Forderungen festzulegen. Damit ist sichergestellt, dass die jeweilige Sozialgesetzgebung in angemessener Weise auf bestehende nationale Unterschiede reagieren kann.
Der in Deutschland vereinbarte, so genannte Gemeinsame Deutsche Standpunkt (GDS) zielt darauf, diesen von der EU eingeräumten nationalen Handlungsspielraum im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes zu wahren und sich die eigenen nationalen Gestaltungsmöglichkeiten nicht durch Normen einschränken zu lassen. Da die europäische und internationale Normung zunehmend in Bereiche vorstößt, die in Deutschland durch Vorschriften und Regeln des Staates sowie der Unfallversicherung abgedeckt sind, führt das in der Praxis dazu, dass neben dem Staat und den Unfallversicherungsträgern – entgegen der Intention des Leitlinienpapiers zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz – die Normungsorganisationen als „dritter Regelsetzer“ zunehmend an Einfluss gewinnen. Mit dieser Entwicklung wird die Zielsetzung des GDS aktueller denn je.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-27 |
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