Anders als im betrieblichen Arbeitsschutz (vgl. Arbeitsschutzgesetz) bei dem die Verhältnisprävention im Mittelpunkt steht, setzt das BEM zwingend voraus, sich dezidiert mit der individuellen Leistungsfähigkeit der betroffenen Person auseinanderzusetzen. Daher ist bei einem entsprechend systematischen Vorgehen eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Über den gesamten Prozess hat der Daten- und Persönlichkeitsschutz eine zentrale Rolle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.07.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-01 |
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