Wer technische Produkte auf den Markt bringt, muss die Produktsicherheit gemäß den jeweils geltenden EU-Richtlinien und nationalen Gesetzen gewährleisten. Relevant für Persönliche Schutzausrüstung sind hier die PSA-Herstellerrichtlinie 89/686/EWG sowie das Geräte- und Produktsicherheitgesetz (GPSG), das das Inverkehrbringen (Verkauf, Überlassen und Ausstellen) von technischen Arbeitsmitteln regelt und die CE-Kennzeichnungspflicht enthält. PSA kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch zusätzlich auch das GS-Kennzeichen tragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2005.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-10-01 |
Seite 444
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