In Deutschland regelt das Gesetz für Geräte und Produktsicherheit das Inverkehrbringen von Produkten. Diese müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Die Produkte, ihre Verpackung oder beigefügte Unterlagen müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Eine spezielle nationale Regelung ermöglicht es zusätzlich, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen und damit zu dokumentieren, dass das Produkt umfassend von einer unabhängigen Prüfstelle getestet wurde. Soweit unterscheidet das GPSG sich nicht wesentlich von den Formulierungen der anderen Arbeitsschutzgesetze. Das neue GPSG sieht jedoch auch Geldstrafen bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen vor; bei Schädigung des Verbrauchers sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Und die zuständigen Behörden können bei der Marktüberwachung nicht auf freiwilliges Wohlverhalten aller Hersteller und Importeure vertrauen. Es handelt sich um ein besonders verantwortungsvolles und diffiziles Aufgabengebiet.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-05 |
Seiten 406 - 409
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