Ein Beschäftigter hatte die Aufgabe, mittels einer pneumatischen Presse Gewindebolzen in flache Bleche einzupressen. Am 20.09.2011 „löste er aus Versehen einen Pressvorgang aus, obwohl sich sein linker Daumen noch im Bereich des Presswerkzeuges befand“.
Am 11.11.2008 hatte sich beim Betreiber ein Unfall an einer nicht gesicherten Exzenterpresse ereignet. Die BG hatte „im Beisein des Produktionsleiters“ den Unfall untersucht und an das betreibende Unternehmen geschrieben:
„Am 11.11.2008 ereignete sich an der Exzenterpresse ein Arbeitsunfall. Es bestand die Möglichkeit, einen Pressenhub mittels Fußschalter auszulösen, obwohl keine weitere geeignete Handschutzmaßnahme getroffen war. Es wird darauf hingewiesen, dass Pressen nur betrieben werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass Handverletzungen durch das Pressenwerkzeug vermieden werden. Im Falle der Unfallmaschine wäre der ausschließliche Einsatz sicherer Werkzeuge die geeignetste Maßnahme. Die Nutzung einer Zweihandschaltung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (siehe UVV VBG 7n5.1 ‚Exzenter- und verwandte Pressen‘ § 12). Die Nutzung eines Fußschalters ohne weitere Handschutzmaßnahme ist nicht zulässig.
Hinweis: An mindestens einer weiteren Presse bestand die Möglichkeit des Eingreifens in den Gefahrenbereich infolge einer fehlenden Verdeckung. Bitte überprüfen Sie die Pressen auf Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2023.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-31 |
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