Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen bzw. einen eingetretenen Gesundheitsschaden nicht zu verschlechtern [1]. Dies gilt vor allem nach Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei der beruflichen Tätigkeit auftretende Erkrankungen. Die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht wird u. a. durch Schutzeinrichtungen, Gefahrenbelehrungen und der Sicherstellung der notwendigen Erstversorgung gewährleistet. Damit die Erste Hilfe-Leistung schnell und kompetent erfolgen kann, muss eine genügende Zahl an Mitarbeitern an einer Erste Hilfe-Schulung teilnehmen. Jene Mitarbeiter sind anschließend mitverantwortlich für die vormedizinische Betreuung von Verletzten oder erkrankten Kollegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2004.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 460 - 465
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