Ein von der Deutschen Bahn beauftragtes Unternehmen sollte am Bahnhof Leipzig-Wahren eine neue Bahnenergieleitung errichten. Die Bahn als Betreiberin erließ eine Betriebs- und Bauanweisung (BETRA) und benannte dort als „Schaltantragsteller“ den Obermonteur O, der als Fahrleistungsmonteur seit 1973 bei diesem Auftragnehmer arbeitete. O war damit „zuständig für den unmittelbar vor Beginn der Arbeiten telefonisch gegenüber der Deutschen Bahn zu stellenden Abschaltungsantrag“. Am 2. Juli 2005 beantragte er vor Beginn der Arbeiten die Stilllegung von Oberleitungen, nicht aber einer Speiseleitung mit 15.000 Volt. Er folgt dabei der insoweit unvollständigen BETRA. Der zuständigen Projektleiterin war die fehlerhafte BETRA aufgefallen und sie hatte den O deswegen am Abend zuvor außerhalb der Arbeitszeit zu Hause angerufen. O hatte das am nächsten Morgen aber anscheinend vergessen.
Die als Kolonnenführer tätige „gelernte Elektrofachkraft“ mit Spezialisierung Anlagentechnik K stieg auf Anweisung des O an einem Mast auf, um eine Speiseleitungstraverse anzubringen. Durch Lichtbogenbildung fing die Kleidung des K Feuer und er wurde an 19 % der Körperfläche verbrannt. Die Berufsgenossenschaft billigte dem K eine Rente wegen einer 40 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu. Die BG behauptet, O habe gegen die BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ verstoßen und verklagt ihn auf Erstattung von 2/3 der Unfallkosten (€ 68.000) und 2/3 der Folgeaufwendungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-28 |
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