Das LG Lübeck verweigerte einer 86-Jährigen Schmerzensgeld, weil die in Rede stehende Gefahr bei einer gläsernen Drehtür erkennbar gewesen sei und „vor sich selbst warne“. Das OLG Schleswig-Holstein verurteilte dann aber den beklagten Hotelbetreiber unter Verweis auf Bauordnung und ArbStättV, weil die Tür nicht in Augenhöhe gekennzeichnet war: „Auch die Vermeidung einer sehr unwahrscheinlichen Gefahr ist geboten, wenn das nur sehr geringen Aufwand erfordert“.
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