Der Generalunternehmer eines Bauvorhabens beauftragt einen selbständig handelnden Bauleiter mit der Bauausführung und stellt ihm einen Dachdecker ab. Der Generalunternehmer ist damit – erstens – der Auftraggeber des Bauleiters und – zweitens – der Arbeitgeber des Dachdeckers und sein Verleiher. Der Bauleiter ist bauausführendes Subunternehmen und Entleiher („faktischer Arbeitgeber“) bei dieser Arbeitnehmerüberlassung. Als Zugang zum Dach diente den Arbeitern die Verlängerungsschiene eines Anlegeaufzuges der Leiter. Eine Absturzsicherung fehlte. Der Dachdecker stürzt aus etwa 6 m Höhe vom Dach. Das Amtsgericht Hamburg verhängt gegen den Bauleiter ein Bußgeld in Höhe von DM 1.250,– wegen Verstoßes gegen die VBG 37 [heute BGV C22] „Bauarbeiten“. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) verlangt die Unfallfolgekosten in Höhe von EUR 79.000,– vom Generalunternehmer, von dessen früherem Geschäftsführer und vom Bauleiter.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-27 |
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