Die Arbeitsstättenverordnung fordert in Anhang Nr. 3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“:
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.
und in Nr. 3.5 Raumtemperatur:
(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Die ASR A3.4 konkretisiert diese Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten. Die Kernforderungen sind in den Tabellen des Anhangs dieser ASR aufgeführt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.10.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2199-7349 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-10-02 |
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