Die Arbeitsstättenverordnung enthält im Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1“ unter Nr. 3.5 Raumtemperatur ohne Zahlenangaben nur die Forderung, dass in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen ... eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen muss, und dass Fenster, Oberlichter und Glaswände ... eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen müssen. Die ASR A3.5 (Ausgabe: Januar 2010) konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV an die Raumtemperatur.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2015.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-01 |
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