Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (BdA) ist die konzeptionelle Basis, die Bedarfsermittlung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hauptadressat des Gesetzes für die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes und auch der BdA ist der Arbeitgeber. Für die Beteiligung der Beschäftigten hat vor allem die Vertretung durch den Betriebs- bzw. Personalrat und insbesondere deren umfassende Mitbestimmungsrechte gem. 87 (1) Ziff. 7 BetrVG bzw. analog der Personalvertretungsgesetze entscheidende Bedeutung. Die individuellen Rechte und (Mitwirkungs-) Pflichten der Beschäftigten selbst sind in der Betriebsverfassung sowie in §§ 15–17 ArbSchG festgelegt, wobei § 17 Vorschlags- und Beschwerderechte bestimmt. Die aktive Einbeziehung der Beschäftigten bei der Planung und Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes und auch bei der BdA ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-30 |
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