Im Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nachfolgend BEM) neben der Zustimmung zum BEM für die Datenverarbeitung eine datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. Seit 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend DSGVO) die wesentliche Rechtsvorschrift für den Datenschutz. Zudem ist § 26 Bundesdatenschutzgesetz (nachfolgend BDSG) für den Beschäftigungskontext neben Art. 88 DSGVO zu berücksichtigen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage liegt bislang nicht vor. Neben der Diskussion rechtlicher Argumente soll im Vordergrund stehen, dass die Einwilligung für die Praxis des BEM unverzichtbar ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2022.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-29 |
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