Besteller B und Dienstleister D schließen einen Bauvertrag über die Elektroinstallation in einem Biomasse-Heizkraftwerk in Baden-Württemberg. Zum vertraglichen Leistungsumfang der D gehörte die Herstellung des Anschlusses eines Schaltschrankes mit einem Frequenzumrichter an die Niederspannungshauptverteilung. D führte die Vertragsleistungen nicht vollständig aus; ihre Mitarbeiter verließen die Baustelle im Februar 2014, ohne die Arbeiten fertigzustellen und auch ohne die Fertigstellung anzuzeigen. Warum sie das taten, wissen wir nicht. Nach der Inbetriebnahme des Heizkraftwerks brach in einer Mai-Nacht 2013 ein Brand aus und zerstörte den Frequenzumrichter und das ihn umgebende Gehäuse vollständig. B verlangte wegen des Brandschadens Schadensersatz von D und berief sich auf einen im Auftrag einer Versicherung von einem Dipl.- Ing. eines Sachverständigenbüros erstellten „Bericht(s) über die Besichtigung des Brandschadens am 13.05.2013“, das „zu dem Ergebnis gelangte, dass der Brand ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ darauf zurückzuführen sei, dass die Anschlusskabel der Zuleitung an den Anschlüssen für zwei Leiter am Sicherungslasttrennschalter des Schaltschrankes nicht ausreichend befestigt worden seien, wodurch sich eine örtliche Erwärmung ergeben habe, an der sich der umgebende Kunststoff entzündet habe“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2023.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-31 |
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