Die Europäische Richtlinie 2006/25/EG „Künstliche optische Strahlung“ ist vor vier Jahren, im April 2006, in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie sind die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern vor Gefährdungen durch die Einwirkung künstlicher optischer Strahlung (ultraviolette, sichtbare, infrarote Strahlung) während der Arbeit festgelegt. Die Richtlinie enthält die Expositionsgrenzwerte für die Exposition gegenüber inkohärenter optischer Strahlung bzw. Laserstrahlung. Die Einhaltung dieser Expositionsgrenzwerte stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die optischer Strahlung aus künstlichen Quellen ausgesetzt sind, vor allen bekannten Gesundheitsschäden der Augen und der Haut geschützt sind. In der Richtlinie sind zudem die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung sowie, falls erforderlich, einer Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung festgelegt. Wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition zu erarbeiten und durchzuführen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören ebenfalls die Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird über eine Artikelverordnung nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geschehen. Mit dem Dokument Bundesratdrucksache 262/10 wurde das Bundesratsverfahren für den Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG eingeleitet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2010.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-09 |
Seiten 267 - 268
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