Bei Instandhaltungsarbeiten an einem Tank kam es – ohne Personenschaden – zu einer Explosion. Da als Ursache nur solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des mit der Instandhaltung beauftragten Dienstleisters und seines Subunternehmers in Frage kamen, sieht das Gericht die Beweislastumkehr vor, d.h. sie mussten sich entlasten und aufzeigen, dass sie nicht pflichtwidrig gehandelt haben. Das gelang ihnen nicht und das Gericht ging zur Begründung auch detailliert auf Technische Regeln zur Betriebssicherheit ein (was in Urteilsbegründungen eher selten vorkommt). Die Gefährdungsbeurteilung spielte dahingegen in der Urteilsbegründung keine Rolle. Dies zeigt wie unterschiedlich Juristen und Arbeitsschützer denken: Zur Klärung einer möglichen Haftung sind die Pflichtverletzung und der Kausalzusammenhang relevant, während für den Arbeitsschutz die Prävention im Vordergrund steht – vor allem die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2025.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-02 |
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