Kollektive oder individuelle Schutzmaßnahmen sind nach der Unfallverhütungsvorschrift § 12 Absatz 4 BGV C 22 bei Absturzhöhen von mehr als 5 m dann erforderlich, wenn im Innern von Gebäuden Fensterflächen nicht gefahrlos vom Fußboden aus gereinigt werden können und die Reinigung auf andere Weise durch Einsatz von Hubbühnen oder anderer Arbeitsmittel im Außenbereich auf Grund des Geländeprofiles, der Abstandsflächen und Bodenbeschaffenheit nicht in Betracht kommt.
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