Das BAG hatte über die Teilanfechtung des Spruches einer Einigungsstelle zum Thema Gesundheitsschutz/Raumklima bei der Postbank Filialvertrieb zu entscheiden. Die Anfechtung bezog sich auf die im Spruch enthaltenen Regelungen zur Unternehmensbekleidung. Trotz Bestehens einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass bei einer Raumtemperatur über 30°C das „Lockern der Dienstbekleidung“ (ASR A3.5 – Tabelle 4) den Verzicht auf das durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschriebene Tragen von Krawatten beinhalte und dass bei Kältebelastungen von unter 17°C erlaubt sei, an die Dienstkleidung angepasste Pullover oder Westen zu tragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-30 |
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