Spätestens seit der Umsetzung der Europäischen Arbeitsschutzrahmenrichtlinie durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind psychische Belastungen Gegenstand des betrieblichen Arbeitsschutzes, seit dem Jahr 2013 beinhaltet der Beispielkatalog von Gefährdungsquellen in § 5 Abs. 3 ArbSchG explizit die „psychischen Belastungen bei der Arbeit“. Fünf Jahre nach dieser Klarstellung im ArbSchG stellt sich die Frage, ob und wie die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen auf betrieblicher Ebene durchgeführt wird. Die Ergebnisse einer Stichprobe bestätigen, dass nach wie vor insbesondere kleine und mittlere Betriebe mit der Implementierung zu kämpfen haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-30 |
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