Nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind die Anforderungen der Anhänge 1 bis 4 BetrSichV zu berücksichtigen. Des Weiteren ist § 16 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, der die Ermittlungspflicht für Gefahrstoffe und die Pflicht zur Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen auch bezogen auf die eingesetzten Arbeitsmittel enthält. Ebenso bestehen unmittelbare Zusammenhänge zu den Anforderungen bzw. Schutzmaßnahmen, die in den §§ 4-10 Abschn. 2 BetrSichV festgelegt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein Selbstzweck sondern wird immer maßnahmeorientiert durchgeführt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2004.05.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 228 - 233
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: