Nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Pflicht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei sind die Anforderungen der Anhänge 1 bis 4 BetrSichV zu berücksichtigen. Des Weiteren ist § 16 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, der die Ermittlungspflicht für Gefahrstoffe und die Pflicht zur Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen auch bezogen auf die eingesetzten Arbeitsmittel enthält. Ebenso bestehen unmittelbare Zusammenhänge zu den Anforderungen bzw. Schutzmaßnahmen, die in den §§ 4-10 Abschn. 2 BetrSichV festgelegt sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist kein Selbstzweck sondern wird immer maßnahmeorientiert durchgeführt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2004.05.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 228 - 233
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.