Das BAG hatte über die Wirksamkeit des Spruches einer Einigungsstelle über „Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ zu entscheiden. Der Spruch enthielt Vorgaben für stehende Tätigkeiten (maximal 4 Stunden pro Schicht, Rotation zwischen Steharbeit und bewegender Arbeit, Zurverfügungstellung einer Stehhilfe), für Arbeiten im Deko-Raum (Zurverfügungstellung von Hubplattformwagen zum Transport schwerer Gegenstände) und für Maßnahmen im Büro (blendfreier, leicht drehbarer und neigbarer Bildschirm und Tastatur mit reflexionsarmer Oberfläche).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2018.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-04 |
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