Ein Produktionsleiter und Produktionsmeister eines Unternehmens ordneten im September 1977 die Ableitung des bei der Herstellung von Fettsäuren anfallenden Glyzerinwassers in eine seit Jahren nicht benutzte Bodenablassleitung an. Der Schichtführer gab diese Anweisung an den Schichtarbeiter weiter. Alle vier Mitarbeiter gingen davon aus, dass diese Leitung an die werkseigene Zuleitung zum städtischen Kanalisationsnetz angeschlossen war. Das war aber seit 1967 nicht mehr so – die Leitung führte unmittelbar in den Rhein. Alle vier Beteiligten wurden wegen fahrlässiger Gewässerverunreinigung angeklagt. Das Landgericht Kleve verurteilte am 17. April 1980 Produktionsmeister und Produktionsleiter und sprach Schichtführer und Schichtarbeiter frei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-29 |
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