Die EG-Konformitätserklärung gemäß EG-Maschinenrichtlinie schließt ab mit „Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers bevollmächtigt ist“ und der „Unterschrift dieser Person“. Immer wieder wird gesagt, wer die Konformitätserklärung unterzeichnet, der haftet auch im Falle eines Unfalls mit dem entsprechenden Produkt. Das ist unzutreffend, obwohl dieses Dokument dem Käufer übergeben wird. Persönlich gehaftet wird „nur“ für Pflichtverletzungen, die einen Produktfehler und den Unfall verursachen. Deshalb kann die Freigabe eines Produkts durch einen Entwicklungsleiter haftungsauslösend sein, obwohl dieses Dokument im Gegensatz zur EG-Konformitätserklärung das Unternehmen noch einmal verlässt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2021.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-01 |
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