Gefährdungsbeurteilungen sind seit geraumer Zeit Gegenstand in betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren, wo um die arbeitsrechtliche Ausdeutung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und insbesondere um die Notwendigkeit von Maßnahmen gestritten wird. Seitens verschiedener Arbeitgeber werden hierfür „Kausalbeweise“ gefordert, ohne die ihnen Maßnahmen nicht gerechtfertigt erscheinen. Auch die von der Arbeitspsychologie gepflegte Rede von „Messungen“ suggeriert derartige Kausalitätsvorstellungen. Im folgenden Beitrag soll gezeigt werden, dass Kausalbeweise im Arbeitsschutz weder wissenschaftlich noch arbeitsschutzrechtlich begründbar sind. Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht geht es vielmehr um Wahrscheinlichkeiten, die auf epidemiologischer Grundlage bestimmt und eingegrenzt werden. Treten Belastungsfaktoren auf und sind diese arbeitsepidemiologisch relevant, so ist eine Wahrscheinlichkeit für arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren gegeben, d. h. es müssen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung dieser Belastungen ergriffen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-29 |
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