Grundsätzlich ist eine Konformitätserklärung auf den Tag bezogen, auf den sie ausgestellt wurde. Mit anderen Worten wird dadurch bestätigt, dass am Ausstellungstag die Maschine den grundlegenden Anforderungen der angegebenen Richtlinie bzw. den spezifische „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ (s. Artikel 30 VO (EG) Nr. 765/2008/EG) entsprochen hat. Theoretisch ist die Konformitätserklärung damit unbegrenzt gültig. Allerdings hat ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die grundlegenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015) zu beachten; d. h. er muss unabhängig von einer CE-Kennzeichnung prüfen, ob die Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-01 |
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